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RR 2000 011

Regierungsrat — RR 2000 011

Zg Regierungsrat · 2000-12-12 · Deutsch ZG

Art. 22 Abs. 1 RPG, § 44 Abs. 1 PBG in Verbindung mit §1 Abs. 1V PBG – Eine Konstruktion aus zwei in den Boden gerammten Holzpfosten, die mit einer Holzstange miteinander verbunden sind und über die ein Plastiknetz gespannt ist, das auf der anderen Seite mit einer Dachlatte an einem Gartenhaus befestigt ist, unterliegt nicht der Baubewilligungspflicht.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bau- und Planungsrecht GVP Regierungsrat 2000 R-10 Da an die Weisung EJPD kein erhöhtes Vertrauensinteresse gebunden ist, kann es nicht geschützt werden. Die Praxisänderung verstösst nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass alle Voraussetzungen für eine Praxisänderung erfüllt sind. Bei diesem Zwischenresultat bedarf es nun der Prüfung, ob die Erteilung der Baubewilligung durch den Stadtrat zu recht er- folgt ist.

4. Mit der Praxisänderung kann sich die Baubewilligung nur auf das SVG und insbesondere die SSV abstützen. Die Weisung EJPD gelangt hier nicht zur Anwendung, da keine Konkretisierung der Bestimmungen des SVG oder der SSV vorliegt. Die drei umstrittenen Plakatträger sollen nicht mit der Mauer des hinter- liegenden Grundstückes verbunden werden, sondern kommen etwas vorge- rückt auf das davorliegende Trottoir zu stehen. Sie sind deswegen als freiste- hende Strassenreklamen zu betrachten. Gemäss Art. 97 Abs. 2 SSV beträgt der Abstand zwischen freistehenden Strassenreklamen und dem Fahrbahn- rand innerorts mindestens 3 m. Laut Protokoll des Augenscheins vom 1.Juli 1999 «wird das Trottoir etwas schmäler, es ist jedoch noch immer ca. 1,5 m breit». Dieser Abstand erfüllt die Voraussetzung von Art. 97 Abs. 2 SSV nicht. Da Art. 97 Abs. 2 SSV nicht eingehalten wird, kann keine Baubewilli- gung erteilt werden. Aus diesem Grund ist die Beschwerde gutzuheissen und die vom Stadtrat erteilte Baubewilligung aufzuheben. Regierungsrat, 6. Juni 2000. Art. 22 Abs. 1 RPG, § 44 Abs. 1 PBG in Verbindung mit §1 Abs. 1V PBG – Eine Konstruktion aus zwei in den Boden gerammten Holzpfosten, die mit einer Holzstange miteinander verbunden sind und über die ein Plastiknetz ge- spannt ist, das auf der anderen Seite mit einer Dachlatte an einem Garten- haus befestigt ist, unterliegt nicht der Baubewilligungspflicht. Aus den Erwägungen:

2. Einziger Streitpunkt zwischen den Parteien bildet die Frage, ob die um- strittene Holzkonstruktion auf der Südseite des Gartenhauses der Bewilli- gungspflicht unterliegt.

a) Gemäss Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (SR 700; RPG) dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung er- richtet oder geändert werden. Unter den Begriff «Bauten und Anlagen» fal- len mindestens «jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Ein- richtungen, die in fester Verbindung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Vorstellung über die Nutzungsordnung zu beeinflussen, sei es, dass 233

Bau- und Planungsrecht GVP Regierungsrat 2000 R-10 sie den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen. Dazu gehören gemäss bundesgerichtlicher Pra- xis auch Fahrnisbauten, welche über nicht unerheblichen Zeitraum ortsfest verwendet werden.» (BGE 123 II 259, 119 Ib 226, 119 Ib 445). Als Massstab dafür, ob eine bauliche Massnahme erheblich genug ist, um sie dem Bewilli- gungsverfahren zu unterwerfen, erscheint also, ob damit nach dem gewöhn- lichen Lauf der Dinge so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht (BGE 114 Ib 314). Die Kantone dürfen bei der Ausgestal- tung der Bewilligungspflicht über den bundesrechtlichen Mindeststandard hinausgehen. Sie dürfen für bestimmte Bauvorhaben ein vereinfachtes Ver- fahren vorsehen, sowie Kleinstbauten einer blossen Anzeigepflicht unter- stellen oder überhaupt von der Bewilligungspflicht ausnehmen (vgl. Ruch, Kommentar RPG, Art. 22, Rz 4).

b) Im Kanton Zug ist das Baubewilligungsverfahren auf kantonaler Ebene im Planungs- und Baugesetz (BGS 721.11; PBG) geregelt. Gemäss § 44 Abs. 1 PBG bedarf einer Bewilligung der zuständigen Gemeindebehörde, wer Bauten und Anlagen erstellen, ändern oder anders nutzen will. Für Bauten und Anlagen von geringer Tragweite kann das Anzeigeverfahren nach § 44 Abs. 2 PBG gewählt werden. Der Begriff «Bauten und Anlagen» wird in Abs. 1 von § 1 V PBG in Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtspre- chung auf allgemeine Art und Weise definiert. In Abs. 2 werden Beispiele von bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen aufgeführt. Als Bauten und Anlagen gelten beispielsweise unter oder über dem Boden errichtete Gebäu- de und Anlagen aller Art, einschliesslich An-, Um- und Aufbauten, Keller, Strassen, Parkplätze, Mauern und Terrainveränderungen und dergleichen. Ferner fallen Fahrnisbauten und provisorische Bauten darunter.

c) Wie im Sachverhalt bereits ausgeführt, besteht die umstrittene Holz- konstruktion aus zwei Holzpfosten, die in den Boden gerammt sind und einer Querverbindung in Form einer Holzstange. Über diese Konstruktion ist ein Plastiknetz gespannt, das auf der anderen Seite mit einer Dachlatte am Gar- tenhaus befestigt ist. Das Netz hält die vom benachbarten Baum der Be- schwerdeführerin herunterfallenden Blätter auf und verhindert, dass diese in die unter dem Netz aufgestellten Wasserfässer gelangen können. Diese Kons- truktion erfüllt die zuvor erwähnten Anforderungen an die Bewilligungs- pflicht offensichtlich nicht. Die vom Beschwerdegegner erstellte Konstruktion ist mit dem Boden zwar verbunden, ein festes Fundament existiert jedoch nicht. Entscheidend, dass die Konstruktion nicht der Bewilligungspflicht un- terliegt, ist, dass sie den äusseren Raum nicht erheblich verändert. Die Kons- truktion ist in der ganzen Umgebung kaum wahrnehmbar, sie ist Teil der Gartengestaltung. Sie beeinträchtigt weder die Umwelt noch belastet sie die Erschliessung. Solche Konstruktionen sind seit jeher in den Gärten anzutref- fen und sie zählen typischerweise zu den Kleinstvorhaben, die seit jeher be- willigungsfrei ausgeführt werden können. Es besteht kein Anlass, an dieser 234

Bau- und Planungsrecht GVP Regierungsrat 2000 R-10 Praxis etwas zu ändern. Die gegenteiligen Behauptungen der Beschwerde- führerin sind unbegründet. So kann ihrer Behauptung, die Konstruktion sei bzw. wirke wie ein Anbau, nicht beigepflichtet werden. Die Konstruktion ver- fügt über kein festes Dach, sondern ist nur mit einem losen Plastiknetz über- spannt. Die Konstruktion kann somit objektiv gesehen nicht mit einem An- bau verglichen werden, geschweige denn erscheint die Konstruktion wie ein Anbau. Regierungsrat, 12. Dezember 2000 235